Zitat
4.11.2008
Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt am morgigen Mittwoch eine Neufassung des Dreizehnten Abschnitts des Strafgesetzbuches (StGB) in Kraft, der sich mit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung befasst. Wichtigste Neuerung ist dabei die Aufnahme von sogenannten jugendpornographischen Schriften in das Strafgesetzbuch, die ein "tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen" wiedergeben und künftig eigenständig im Rahmen des § 184c StGB normiert werden (PDF-Datei).
Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, "wer pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie [...] zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen".
Wer versucht, sich (etwa über das Internet) den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Als "wirklichkeitsnahes Geschehen" ist dabei die Darstellung eines Geschehens zu verstehen, das sich dem durchschnittlichen Betrachter dem äußeren Erscheinungsbild nach als ein tatsächliches darstellt. Darunter können also auch Darstellungen mit sogenannten "Scheinminderjährigen" fallen, also von Darstellern, die dem Alter nach volljährig sind, hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes aber als minderjährig eingestuft werden könnten.
Da die Neuregelungen auch für pornographische Computeranimationen und Zeichentrickfilme gelten, sind Medienunternehmen gut beraten, ihr Angebot umgehend hinsichtlich möglicher Rechtsverletzungen zu überprüfen. Hintergrund der Gesetzesänderungen ist ein EU-Rahmenbeschluss aus dem Jahr 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie, nach dem auch die Verbreitung fiktiver Pornographie unter Strafe zu stellen ist. Im Vordergrund soll der Schutz der Konsumenten (vor allem von Jugendlichen) vor schädlichen Inhalten und Nachahmungseffekten stehen. (pmz@ct.heise.de/c't)
Quelle: www.heise.de
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Naja nun stellt sich nur die Frage ab wann sieht man denn aus wie 14-18 ?!
Kommt das auf die Größe oder Oberweite an?
Meiner Meinung nach totaler Schwachsinn was die "Computeranimationen und Zeichentrickfilme" angeht.
Ich hoffe zumindest das wird nochmals überdacht auch wenn ich mir nicht vorstellen kann dass plötzlich ein EU-Angriff auf 4chan stattfinden wird. *g*
Zumal ich mich hier frage "was sind denn sexuelle Handlungen in deren Augen?"
Nicht nur Geschlechtsverkehr wird heutzutage als sexuelle Handlung bezeichnet sondern auch Petting.Von daher könnte man schon Küsse als sexuelle Handlungen bezeichnen was in meinen Augen schwachsinnig ist.
Ich hoffe jedenfalls die Schweizer bauen nicht so einen Mist bzw. haben etwas vergleichbares schon.Zwar haben sie auch Teil am Binnenmarkt aber die Gesetze werden sie wohl nicht befolgen müssen.
In diesem Sinne - Schweiz ftw,oder so.